BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG
HandelsregisterauszugÜbersetzung
Beglaubigte Übersetzung von Handelsregisterauszügen – für Geschäftsbeziehungen, Bankkonten, Unternehmensgründungen und weitere handelsrechtliche Verfahren in Deutschland und im Ausland.
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Beglaubigt & anerkannt
Für Banken, Notare, Gerichte und Geschäftspartner.
Vertretungsbefugnis eindeutig
Geschäftsführer, Prokura und Vertretungsregelungen präzise übertragen.
Deutschlandweit
Unser Übersetzungsservice ist deutschlandweit verfügbar.
Vertraulich & diskret
Unternehmensbezogene Angaben werden vertraulich behandelt.
Warum dem Handelsregister vertraut wird
Der Handelsregisterauszug ist deshalb ein so zentrales Nachweisdokument im Geschäftsverkehr, weil das Handelsregister nach § 15 HGB öffentlichen Glauben genießt. Nach dem Grundsatz der negativen Publizität ist dem Schweigen des Handelsregisters zu trauen: Eine eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene Tatsache kann einem gutgläubigen Dritten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Umgekehrt gelten eingetragene und bekanntgemachte Tatsachen nach der positiven Publizität als bekannt – und ein gutgläubiger Dritter kann sich sogar auf eine fehlerhafte Bekanntmachung verlassen. Diese Verlässlichkeit erklärt, warum Banken, Notare und Geschäftspartner im In- und Ausland regelmäßig einen aktuellen Registerauszug verlangen.
Im Handelsregister werden Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie OHG und KG in Abteilung A geführt, Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG dagegen in Abteilung B. Je nach Verwendungszweck wird entweder ein aktueller Ausdruck mit den derzeit gültigen Eintragungen oder ein chronologischer Ausdruck mit der vollständigen Eintragungshistorie benötigt.
Bei der Übersetzung übertragen wir Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital oder Grundkapital sowie die eingetragenen Vertretungsberechtigten mit ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis – einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt – sorgfältig und vollständig.
Typische Verwendungszwecke
Welche Dokumente können übersetzt werden?
Unsere Leistung
Beglaubigte ÜbersetzungHandelsregisterauszug
Wir übertragen Handelsregisterauszüge sorgfältig und vollständig in die benötigte Zielsprache – für Banken, Notare, Gerichte und Geschäftspartner.
Handelsregister im Überblick
Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB
Dem Schweigen des Handelsregisters ist zu trauen: Eine eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene Tatsache kann einem gutgläubigen Dritten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.
Positive Publizität, § 15 Abs. 2 und 3 HGB
Eingetragene und bekanntgemachte Tatsachen gelten als bekannt; bei einer fehlerhaften Bekanntmachung kann sich ein gutgläubiger Dritter sogar auf deren Inhalt verlassen.
Abteilung A und B
Einzelkaufleute und Personengesellschaften werden in Abteilung A geführt, Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG in Abteilung B.
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Häufige Fragen zum Handelsregisterauszug
Warum wird einem Handelsregisterauszug im Geschäftsverkehr so viel vertraut?
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben nach § 15 HGB: Eine eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene Tatsache kann einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (negative Publizität), während eingetragene und bekanntgemachte Tatsachen als bekannt gelten (positive Publizität). Diese Verlässlichkeit macht den Registerauszug zu einem zentralen Nachweisdokument im nationalen wie internationalen Geschäftsverkehr.
Was ist der Unterschied zwischen Abteilung A und Abteilung B?
In Abteilung A werden Einzelkaufleute sowie Personengesellschaften wie OHG und KG geführt, in Abteilung B Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Bei der Übersetzung wird die jeweilige Abteilung und Rechtsform genau wiedergegeben.
Was ist der Unterschied zwischen einem aktuellen und einem chronologischen Ausdruck?
Ein aktueller Ausdruck zeigt nur die derzeit gültigen Eintragungen, während ein chronologischer Ausdruck sämtliche Eintragungen einschließlich früherer, inzwischen geänderter oder gelöschter Angaben in ihrer zeitlichen Reihenfolge enthält.
Was bedeutet einzelvertretungsberechtigt oder gesamtvertretungsberechtigt?
Diese Angaben zeigen, ob eine im Register eingetragene Person das Unternehmen allein oder nur gemeinsam mit einer weiteren vertretungsberechtigten Person rechtsverbindlich vertreten darf. Bei der Übersetzung wird diese Angabe eindeutig und originalgetreu übertragen.
Wird auch die Prokura im Handelsregisterauszug übersetzt?
Ja. Eine eingetragene Prokura sowie deren Umfang, etwa Einzel- oder Gesamtprokura, werden vollständig in die Übersetzung aufgenommen.
Übersetzen Sie auch ausländische Handelsregisterauszüge ins Deutsche?
Ja. Ausländische Handelsregisterauszüge und vergleichbare Dokumente wie Certificates of Incorporation werden ebenfalls übersetzt, etwa für die Gründung einer deutschen Tochtergesellschaft oder für deutsche Bankkonten.
Benötige ich zusätzlich zur Übersetzung eine Apostille?
Das hängt vom Verwendungszweck und vom Empfängerland ab. Für viele internationale Verfahren wird zusätzlich zur beglaubigten Übersetzung eine Apostille oder Legalisation des Originaldokuments verlangt.
Welche Dateiformate kann ich übermitteln?
Sie können Ihren Handelsregisterauszug beispielsweise als PDF, JPG, PNG, DOC oder DOCX übermitteln.
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