BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG
RechnungÜbersetzung
Beglaubigte Übersetzung ausländischer Rechnungen – für Buchhaltung, Vorsteuerabzug und geschäftliche Angelegenheiten mit deutschen Partnern.
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Beglaubigt & anerkannt
Für Finanzämter, Buchhaltung und Geschäftspartner.
Pflichtangaben vollständig
Steuernummer, Beträge und Steuersätze werden präzise übertragen.
Deutschlandweit
Unser Übersetzungsservice ist deutschlandweit verfügbar.
Vertraulich & diskret
Geschäftliche und finanzielle Angaben werden vertraulich behandelt.
Warum eine Rechnung genaue Angaben braucht
Für Rechnungen über 250 Euro brutto schreibt § 14 Abs. 4 UStG zehn Pflichtangaben vor: vollständiger Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Menge der gelieferten Waren oder erbrachten Leistung, der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung sowie der Nettobetrag, der Steuersatz und der Steuerbetrag. Fehlt eine dieser Angaben, kann dies für den Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug gefährden, bis eine berichtigte Fassung vorliegt. Für Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Anforderungen als sogenannte Kleinbetragsrechnung, bei der weder Empfängerangaben noch eine Rechnungsnummer erforderlich sind.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt zudem im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine E-Rechnungspflicht: Alle inländischen B2B-Unternehmen müssen strukturierte E-Rechnungen in Formaten wie XRechnung oder ZUGFeRD empfangen können, während die Pflicht zum Versenden solcher Rechnungen gestaffelt bis zum Jahr 2028 eingeführt wird. Für ausländische Rechnungen, die außerhalb dieses inländischen Systems ausgestellt werden, bleibt die beglaubigte Übersetzung des vorliegenden Dokuments der maßgebliche Weg, die Angaben gegenüber deutschen Finanzämtern oder Geschäftspartnern nachvollziehbar zu machen.
Bei der Übersetzung übertragen wir Beträge, Steuersätze und alle weiteren Angaben originalgetreu, ohne eigene Berechnungen oder Währungsumrechnungen vorzunehmen.
Typische Verwendungszwecke
Welche Dokumente können übersetzt werden?
Unsere Leistung
Beglaubigte ÜbersetzungRechnung
Wir übertragen Rechnungen sorgfältig und vollständig in die benötigte Zielsprache – für Finanzämter, Buchhaltung und Geschäftspartner.
Rechnungsstellung im Überblick
Zehn Pflichtangaben, § 14 Abs. 4 UStG
Rechnungen über 250 Euro brutto müssen unter anderem Namen und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer sowie Steuersatz und Steuerbetrag enthalten.
Kleinbetragsrechnung, § 33 UStDV
Für Rechnungen bis 250 Euro brutto reichen vereinfachte Angaben ohne Rechnungsnummer und ohne gesonderten Ausweis von Netto- und Steuerbetrag.
E-Rechnungspflicht seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen B2B-Unternehmen strukturierte E-Rechnungen empfangen können; die Pflicht zum Versand folgt gestaffelt bis 2028.
So läuft die Übersetzung ab
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Häufige Fragen zur Rechnung
Warum muss eine ausländische Rechnung für den Vorsteuerabzug übersetzt werden?
Für den Vorsteuerabzug prüft das Finanzamt, ob eine Rechnung die zehn Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Ist die Rechnung fremdsprachig, kann eine Übersetzung notwendig sein, damit die Angaben eindeutig nachvollzogen werden können.
Welche Angaben muss eine vollständige Rechnung enthalten?
Rechnungen über 250 Euro brutto müssen zehn Pflichtangaben enthalten, darunter Namen und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Menge der Leistung, Leistungszeitpunkt sowie Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag.
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Für Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Anforderungen: Weder Empfängerangaben noch eine Rechnungsnummer sind erforderlich, und Netto- sowie Steuerbetrag müssen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Was bedeutet die E-Rechnungspflicht seit 2025 für ausländische Rechnungen?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische B2B-Unternehmen strukturierte E-Rechnungen empfangen können. Diese Pflicht betrifft zunächst inländische Geschäftsbeziehungen; ausländische Rechnungen bleiben in ihrem ursprünglichen Format bestehen und können weiterhin übersetzt werden.
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Nach § 14b UStG müssen ausgestellte und empfangene Rechnungen grundsätzlich acht Jahre aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung.
Übersetzen Sie auch Rechnungen mit Beträgen in fremder Währung?
Ja. Beträge, Währungsangaben und Steuersätze werden originalgetreu übertragen, ohne eigene Umrechnung vorzunehmen.
Werden auch elektronische Rechnungsformate wie XRechnung oder ZUGFeRD übersetzt?
Ja. Auch aus strukturierten E-Rechnungsformaten lesbar dargestellte Inhalte können übersetzt werden.
Welche Dateiformate kann ich übermitteln?
Sie können Ihre Rechnung beispielsweise als PDF, JPG, PNG, XML oder DOCX übermitteln.
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