BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG
LedigkeitsbescheinigungÜbersetzung
Beglaubigte Übersetzung von Ledigkeitsbescheinigungen und Ehefähigkeitszeugnissen – für die Eheschließung beim Standesamt und das Ehefähigkeitsverfahren in Deutschland.
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Für Standesämter und das Ehefähigkeitsverfahren.
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Wir übersetzen sowohl Ledigkeitsbescheinigungen als auch Ehefähigkeitszeugnisse korrekt.
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Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden
Wer als ausländische Person in Deutschland heiraten möchte, muss nach § 1309 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde des Heimatstaats vorlegen, das bestätigt, dass der Eheschließung nach dem dortigen Recht kein Hindernis entgegensteht. Das ist etwas anderes als eine einfache Ledigkeitsbescheinigung, die nur den ledigen Personenstand bestätigt. Nach der Rechtsprechung genügt auch ein von einer Botschaft oder einem Konsulat ausgestelltes Zeugnis nicht ohne Weiteres, da es sich dabei nicht um eine innere Behörde des Heimatstaats handelt. Ein Ehefähigkeitszeugnis verliert zudem seine Gültigkeit, wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird.
Stellt der Heimatstaat gar kein geeignetes Ehefähigkeitszeugnis aus, kann der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts nach § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung befreien. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht darauf sogar ein Rechtsanspruch, der sich unter anderem aus dem besonderen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz ergibt.
Bei der Übersetzung übertragen wir sowohl Ledigkeitsbescheinigungen als auch Ehefähigkeitszeugnisse originalgetreu ins Deutsche und geben deutlich wieder, welche ausstellende Stelle im Original genannt ist.
Typische Verwendungszwecke
Welche Dokumente können übersetzt werden?
Unsere Leistung
Beglaubigte ÜbersetzungLedigkeitsbescheinigung
Wir übertragen Ledigkeitsbescheinigungen und Ehefähigkeitszeugnisse sorgfältig und vollständig ins Deutsche – für Standesämter und das Ehefähigkeitsverfahren.
Ehefähigkeitsverfahren im Überblick
Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 Abs. 1 BGB
Wer nach ausländischem Recht heiratet, muss grundsätzlich ein Zeugnis der inneren Behörde des Heimatstaats vorlegen, dass kein Ehehindernis besteht. Es verliert seine Gültigkeit nach sechs Monaten.
Nicht jede Bescheinigung genügt
Nach der Rechtsprechung erfüllt weder eine einfache Ledigkeitsbescheinigung noch ein konsularisch ausgestelltes Zeugnis automatisch die Anforderungen des § 1309 Abs. 1 BGB, da nur die innere Behörde des Heimatstaats zuständig ist.
Befreiungsverfahren, § 1309 Abs. 2 BGB
Stellt der Heimatstaat keine geeigneten Zeugnisse aus, kann der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts von der Beibringung befreien – bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht darauf ein Rechtsanspruch.
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Häufige Fragen zur Ledigkeitsbescheinigung
Ist eine Ledigkeitsbescheinigung dasselbe wie ein Ehefähigkeitszeugnis?
Nein, auch wenn beide Begriffe oft verwechselt werden. Eine Ledigkeitsbescheinigung bestätigt lediglich den ledigen Personenstand. Ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 1 BGB muss dagegen ausdrücklich bestätigen, dass nach dem Recht des Heimatstaats kein Ehehindernis besteht, und stammt von der inneren Behörde des Heimatstaats.
Genügt ein von der Botschaft oder dem Konsulat ausgestelltes Zeugnis?
Nicht ohne Weiteres. Nach der Rechtsprechung ist ein konsularisch ausgestelltes Zeugnis keine Bescheinigung einer inneren Behörde des Heimatstaats im Sinne des § 1309 Abs. 1 BGB und wird von deutschen Standesämtern daher regelmäßig nicht anerkannt.
Wie lange ist ein Ehefähigkeitszeugnis gültig?
Ein Ehefähigkeitszeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird, sofern im Zeugnis keine kürzere Geltungsdauer angegeben ist.
Was passiert, wenn mein Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt?
In diesem Fall kann der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts nach § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung befreien. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht auf diese Befreiung ein Rechtsanspruch, unter anderem gestützt auf den besonderen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.
Werden auch Unterlagen für das Befreiungsverfahren übersetzt?
Ja. Für den Antrag auf Befreiung werden häufig weitere Personenstandsurkunden benötigt, die ebenfalls beglaubigt übersetzt werden können.
Müssen die Originaldokumente zusätzlich legalisiert werden?
Häufig ja. Für das Ehefähigkeits- und Befreiungsverfahren werden Originaldokumente in der Regel mit einer Apostille oder Legalisation der zuständigen Stelle verlangt, zusätzlich zur beglaubigten Übersetzung.
Für welches Verfahren wird die Übersetzung benötigt?
In der Regel für die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt sowie gegebenenfalls für ein Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht.
Welche Dateiformate kann ich übermitteln?
Sie können Ihre Unterlagen beispielsweise als PDF, JPG, PNG, DOC oder DOCX übermitteln.
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